Bezeichnung | IDW-Standard S1 (Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen) |
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Verbreitung | Deutschland |
Beteiligte | Wirtschaftsprüfer (IDW; Institut der Wirtschaftsprüfer) |
Verbindlich für wen? | IDW |
entstanden aus | vom Prüfungs- und Rechnungsprüfungsausschuss (dem Hauptfachausschuss des IDW) oder vom zuständigen technischen Ausschuss, der sich mit dem jeweiligen Thema befasst, herausgegeben |
tangierte Prozesse | Bewertung unabhängig von individuellen Charakteristika der Unternehmen ermöglicht |
Verbindlich? | |
Seit wann im Einsatz? | 2008 veröffentlicht |
Relevante Normen/Gesetze etc. | Stellungnahmen des zuständigen Ausschusses, Anwendbare deutsche Rechtsgrundlagen |
Vom Standard betroffene Dienstleistungsbereiche | Bewertung von Geschäfts-, Immobilien- und immateriellen Vermögenswerten, Insolvenz und Restrukturierung, Gesetzlich vorgeschriebene Verkaufsunterlagen für alternative Investmentfonds, Erstellung des Jahresabschlusses, Erstellung von Fairness-Gutachten |
Bestandteile/Grundsätze | Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks: Die Art der Ermittlung entscheidet über das Bewertungsverfahren, Notwendig um gewisse Annahmen im Rahmen der Bewertung treffen zu können; Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit: Relevant sind die aus der Gesamtheit des Unternehmens erzielbaren finanziellen Überschüsse, Die Gesamtheit der im Unternehmen befindlichen Gegenstände zielen darauf ab, finanzielle Überschüsse zu erwirtschaften, Die sinnvolle Abgrenzung des Unternehmens ist daher notwendige Voraussetzung für eine Bewertung des Unternehmens; Stichtagsprinzip: Unternehmensbewertung variieren im Zeitablauf und sind als zeitpunktbezogene Größe zu einem bestimmtem Bewertungsstichtag zu ermitteln; Bewertung des Betriebsnotwendigen Vermögens: Generell werden die finanziellen Überschüsse ermittelt, wobei zu berücksichtigen ist, dass nur die dem Eigentümer netto zufließenden Gewinne als Basis herangezogen werden. Gewinne die zur Aufrechterhaltung der Unternehmung reinvestiert werden sind nicht relevant (Zuflussprinzip); Bewertung des nicht Betriebsnotwendigen Vermögens: Als nicht betriebsnotweniges Vermögen könne alle Gegenstände angerechnet werden, die keinen bedeutenden Einfluss auf die Unternehmenstätigkeit ausüben, Ansatz mit dem jeweiligen Netto-Liquidationswert; Unbeachtlichkeit des (bilanziellen) Vorsichtsprinzip: Das Vorsichtsprinzip findet im Rahmen der Bewertung keine Anwendung, da es Eigentümer im Verhältnis zu den Gläubigern einseitig belastet; Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze: Aufgrund der Komplexität des Vorgangs der Unternehmensbewertung, müssen die getroffenen Annahmen sowie die daraus resultierenden Konsequenzen für das Bewertungsergebnis verständlich dargelegt werden |
Vorgehensweise | das Ertragswertverfahren ist in diesem Sinne die heute allgemein anerkannte Methode zur Ermittlung des Unternehmenswertes; in bestimmten Branchen (Arztpraxen, Steuerberatungskanzleien usw.) kommt Multiplikatorverfahren zum Einsatz; DCF-Verfahren (Discounted-Cashflow-Verfahren) ist ein Ertragswertverfahren nach internationalem Standard und wird bei der Bewertung größerer Unternehmen genutzt |