Bezeichnung | GoBD (Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) |
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Verbreitung | |
Beteiligte | Finanzverwaltung, Steuerpflichtige (Steuerberater) |
Verbindlich für wen? | |
entstanden aus | Bundesministerium der Finanzen am 14.11.2014 veröffentlicht, GoBD ersetzt ab dem 01. Januar 2015 die GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) und die GoBS (Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme) |
tangierte Prozesse | Konkretisierung von Ordnungsmäßigkeitsanforderungen der Finanzverwaltung an den Einsatz von IT bei der Buchführung und bei sonstigen Aufzeichnungen |
Verbindlich? | |
Seit wann im Einsatz? | |
Relevante Normen/Gesetze etc. | § 14 UstG, Weitere s.unten unter Datentypen |
Vorteile (für wen) | Absicht, rechtliche Klarheit beim buchführungs- bzw. aufzeichnungspflichtigen Unternehmer zu schaffen |
Zu standardisierende Informationsobjekte/Datentypen | Elektr. Belege: im Rahmen von Subjektsteuern (z. B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag), Objektsteuern (z. B. Gewerbesteuer), im Rahmen von Verkehrssteuern (z. B. Umsatzsteuer), außersteuerlichen und steuerlichen Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen zu Geschäftsvorfällen, Unterlagen, Arbeits- und Organisationsanweisungen, die im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens (z. B. DIN-ISO) erstellt wurden; steuerrelevante Unterlagen: Alle in § 147 Abs. 1 AO ausdrücklich genannte Unterlagen (Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Geschäftsbriefe usw.), Eingangs- und Ausgangsrechnungen (§ 14b UStG), Aufzeichnungen über Wareneingänge (§ 143 AO) und Warenausgänge (§ 144 AO). Belege, Aufzeichnungen und Auswertungen zu einzelnen Bilanzpositionen, Berechnungen für die Bewertung von Wirtschaftsgütern, soweit solche Aufzeichnungen vorhanden sind und die Wertermittlung nicht schon aus Finanz- oder Anlagenbuchhaltung ersichtlich ist. Umsatzdaten, insbesondere die vereinbarten und vereinnahmten Entgelte für erbrachte Lieferungen und Leistungen nach § 22 UStG, § 63 ff. UStDV Buchungsdaten und Belege für Geschenke an Geschäftsfreunde (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG) und für Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG) Buchungsdaten und Belege für die Auszahlung von Verpflegungsmehraufwendungen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG) Aufzeichnungen über Geschäftsbeziehungen mit konzernverbundenen Unternehmen im Ausland einschließlich Preisabsprachen mit diesen Unternehmen (§ 90 Abs. 3 AO) |
Zusatzinformation | Betroffene Systeme: Finanzbuchführung, Anlagenbuchführung, Lohnbuchführung, Warenwirtschaft, Materialwirtschaft, Fakturierung, Zahlungsverkehr, Zeiterfassung, Archiven, Kassenvorgängen, Dokumenten-Management-Systeme, Cloud-Systeme |