BezeichnungDSFinV-K 2.0 (Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme)
Verbreitung
BeteiligteUnternehmen, Finanzverwaltung
Verbindlich für wen?Wahrscheinlich wird es verbindlich
entstanden ausNicht bekannt
tangierte Prozesseeinheitliche Datenbereitstellung für die Außenprüfung sowie für Kassen-Nachschauen durch definierte Kasseneinzelbewegungen, Stammdaten und Kassenabschlüsse, sodass eine progressive und retrograde Prüfbarkeit zwischen den Grundaufzeichnungen und der Erfassung im Hauptbuch (Finanzbuchhaltung) gewährleistet ist, Ermöglichung der Auslagerung aller im jeweiligen System erfassten Daten in ein Archivsystem, Ermöglichung einer vereinfachten Überprüfung der in die Finanzbuchhaltung übertragenen strukturierten Kassendaten
Verbindlich?Noch nicht
Seit wann im Einsatz?ab dem 1. Januar 2020 scheinbar
Relevante Normen/Gesetze etc.§ 146a AO, Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (BGBl. I 2016 S. 3152), § 146a AO i.V.m. der KassenSichV, § 4 KassenSichV, Nr. 4 des AEAO zu § 146a, Nr. 2 des BMF-Schreibens vom 17. Juni 2019 (BStBl. I S. 518)
Vorteile (für wen)Definition einer Struktur für Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen
Mögl. Systemlandschaftenfür die Datenträgerüberlassung („Z3-Zugriff“)
DatenDaten sind der Finanzverwaltung anlässlich einer Außenprüfung oder einer Kassen-Nachschau über eine einheitliche digitale Schnittstelle zur Verfügung zu stellen
SicherheitDaten sind mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen