Bezeichnung | DSFinV-K 2.0 (Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme) |
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Verbreitung | |
Beteiligte | Unternehmen, Finanzverwaltung |
Verbindlich für wen? | Wahrscheinlich wird es verbindlich |
entstanden aus | Nicht bekannt |
tangierte Prozesse | einheitliche Datenbereitstellung für die Außenprüfung sowie für Kassen-Nachschauen durch definierte Kasseneinzelbewegungen, Stammdaten und Kassenabschlüsse, sodass eine progressive und retrograde Prüfbarkeit zwischen den Grundaufzeichnungen und der Erfassung im Hauptbuch (Finanzbuchhaltung) gewährleistet ist, Ermöglichung der Auslagerung aller im jeweiligen System erfassten Daten in ein Archivsystem, Ermöglichung einer vereinfachten Überprüfung der in die Finanzbuchhaltung übertragenen strukturierten Kassendaten |
Verbindlich? | Noch nicht |
Seit wann im Einsatz? | ab dem 1. Januar 2020 scheinbar |
Relevante Normen/Gesetze etc. | § 146a AO, Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (BGBl. I 2016 S. 3152), § 146a AO i.V.m. der KassenSichV, § 4 KassenSichV, Nr. 4 des AEAO zu § 146a, Nr. 2 des BMF-Schreibens vom 17. Juni 2019 (BStBl. I S. 518) |
Vorteile (für wen) | Definition einer Struktur für Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen |
Mögl. Systemlandschaften | für die Datenträgerüberlassung („Z3-Zugriff“) |
Daten | Daten sind der Finanzverwaltung anlässlich einer Außenprüfung oder einer Kassen-Nachschau über eine einheitliche digitale Schnittstelle zur Verfügung zu stellen |
Sicherheit | Daten sind mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen |