BezeichnungDLS (Digitale LohnSchnittstelle)
Verbreitung
BeteiligteWirtschaft und Finanzverwaltung
Verbindlich für wen?
entstanden aus
tangierte ProzesseBuchführung, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt wurde, im Rahmen von Außenprüfungen im Weg des Datenzugriffs prüfen, einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten in Dateien und Datenfelder, Export von Daten aus dem Lohnbuchhaltungssystem des Arbeitgebers für die Datenträgerüberlassung („Z3-Zugriff“) im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung
Verbindlich?
Seit wann im Einsatz?
Relevante Normen/Gesetze etc.Konventionen der DLS, § 147 Abs. 6 (S.2) AO, Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BGBl. I S. 1679), § 4 Abs. 2a Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, § 41 EstG, § 4 LStDV, § 4 EStDV
Vorteile (für wen)Reibungsloser Prüfungsablauf in der Buchführung für Wirtschaft und Finanzverwaltung
ExtrasPrüfungsrelevante steuerliche Daten von DLS bleiben unberührt nach § 147 Abs.6 S.2 AO
Anzugebende AufzeichnungenVorname, Familienname, Geburtstag, Wohnort, Allgemeine Besteuerungsmerkmale laut Lohnsteuerkarte oder Bescheinigung, Jahresfreibetrag oder Jahreshinzurechnungsbetrag; Monats-, Wochen- oder Tagesbetrag laut Lohnsteuerkarte oder Bescheinigung, Hinweis auf Vorhandensein einer Freistellungsbescheinigung, Angaben zum Versorgungsfreibetrag, Tag der Lohnzahlung und Lohnzahlungszeitraum, Hinweis, sofern an mindestens 5 aufeinander folgenden Tagen kein Lohnzahlungsanspruch bestand, Arbeitslohn, getrennt nach Barlohn und Sachbezügen sowie darauf einbehaltene Lohnsteuer, Steuerfreie Bezüge mit Ausnahme von Arbeitnehmervorteilen aus der Nutzung betrieblicher Infrastruktur (§ 3 Nr. 45 EStG) und Trinkgelder, Bezüge, die der Steuerbefreiung nach DBA oder dem Progressionsvorbehalt unterliegen, Außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 EstG, Pauschal besteuerte Einkünfte i. S. d. §§ 40 – 40b EStG
Zweckvermeiden von: Zweifelsfragen und Unklarheiten zu den Inhalten von elektronischen Dateien und Datenfeldern, technische Schwierigkeiten beim Aufbereiten der elektronischen Daten sowie Datennachforderungen durch den Lohnsteuer-Außenprüfer (auf weiteren Datenträgern)